Norm
ZPO §279Rechtssatz
Bei Richterwechsel ist der neue Richter an den Auftrag des früheren Richters zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Durchführung des Sachverständigenbeweises innerhalb einer bestimmten Frist gebunden. Dieser Beschluß hat durch den Richterwechsel seine Wirksamkeit nicht verloren. Das ergibt sich aus dem Zweck der oben angeführten Bestimmungen, insbesondere des § 412 Abs 2 ZPO. Die zuletzt angeführte Vorschrift dient der Unmittelbarkeit. Ihr Zweck geht aber nicht dahin, bereits vernichtete prozessuale Rechte wieder aufleben zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040412Dokumentnummer
JJR_19620911_OGH0002_0080OB00281_6200000_001