- 4 Ob 338/62
Entscheidungstext OGH 11.09.1962 4 Ob 338/62
Veröff: ÖBl 1963,35
- 4 Ob 339/64
Entscheidungstext OGH 20.10.1964 4 Ob 339/64
Veröff: ÖBl 1965,49
- 4 Ob 336/67
Entscheidungstext OGH 03.10.1967 4 Ob 336/67
Veröff: ÖBl 1968,45
- 4 Ob 304/70
Entscheidungstext OGH 24.02.1970 4 Ob 304/70
Veröff: ÖBl 1970,157
- 4 Ob 338/73
Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 338/73
Beisatz: Toni Sailer (T1) Veröff: ÖBl 1974,97
- 4 Ob 310/74
Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 310/74
Beisatz: Die Wiederholungsgefahr ist insbesondere nur dann auszuschließen, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eindeutig eine ernstliche Willensänderung erkennen lässt. (T2) Veröff: JBl 1974,528 = ÖBl 1974,96
- 4 Ob 311/75
Entscheidungstext OGH 22.04.1975 4 Ob 311/75
nur: Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Musikautomat (T4) Veröff: ÖBl 1976,170
- 4 Ob 307/78
Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 307/78
nur T3
- 4 Ob 345/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 345/78
Auch; Veröff: ÖBl 1979,85
- 4 Ob 390/78
nur: Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen. (T5) Beis wie T2; Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51
- 4 Ob 399/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 399/80
nur T3
- 4 Ob 338/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 338/83
nur T5; Veröff: ÖBl 1984,28
- 4 Ob 310/87
nur T3
- 4 Ob 122/88
nur T3; Beisatz: Hier: Frage des Anbotes eines Unterlassungsvergleiches. (T6) Veröff: MR 1989,52
- 4 Ob 90/90
nur T5; Veröff: WBl 1991,235 = ecolex 1991,473 (Kucsko) = MR 1991,106 (Walter) = ÖBl 1991,137
- 4 Ob 95/91
nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Die - erst im Zuge des Prozesses veranlasste - Mitteilung an Kunden des Beklagten, dass die beanstandeten Gegenstände nicht mehr erhältlich seien, reicht für die Bescheinigung einer ernstlichen Willensänderung nicht aus; auch mit der bloßen Erklärung, am Verkauf nicht mehr interessiert zu sein, kann eine solche Willensänderung nicht dokumentiert werden. - "Le Corbusier - chaise - longue". (T7) Veröff: GRURInt 1992,674 = MR 1992,27 (Walter)
- 4 Ob 80/94
Beisatz: Hält er seinen Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung aufrecht, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, ist Wiederholungsgefahr anzunehmen. (T8)
- 4 Ob 248/98v
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 151/99f
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 4 Ob 11/00x
Auch; nur: Die Frage der Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen. (T9); Beis wie T2
- 6 Ob 71/05t
nur T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Die angebotene Unterlassungsverpflichtung umfasste nicht alles, was der Kläger begehren konnte: Weiterbestand der Wiederholungsgefahr. (T10)
- 4 Ob 133/06x
nur T3
- 4 Ob 187/07i
nur T3
- 6 Ob 139/18m
Beisatz: Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen der im inkriminierten Artikel erwähnten Tat(en) scheidet eine Wiederholung der Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Beklagte im Hinblick auf diese Tat(en) denknotwendig aus. (T11); Beisatz: Hier: Wenngleich ein Gesetzesverstoß in der Regel die Wiederholungsgefahr indiziert, kann sich diese Indizwirkung doch nur auf in der Ingerenz des beklagten Eingreifers liegende Umstände beziehen. (T12)
- 6 Ob 131/18k
Vgl auch; Beis wie T12