Norm
Wr BauO §17Rechtssatz
Die Bauordnung für Wien enthält keine Regelung über die Nutzung der zu Verkehrsflächen bestimmten Grundstückteile bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben sind. Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben sind. Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde nicht erfolgt ist, bleiben sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die früheren Berechtigten aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0052376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2010