RS OGH 1962/9/12 1Ob179/62, 5Ob125/66, 5Ob44/69, 2Ob604/93, 8Ob23/10f

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Veröffentlicht am 12.09.1962
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Norm

Wr BauO §17

Rechtssatz

Die Bauordnung für Wien enthält keine Regelung über die Nutzung der zu Verkehrsflächen bestimmten Grundstückteile bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben sind. Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben sind. Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde nicht erfolgt ist, bleiben sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die früheren Berechtigten aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 179/62
    Entscheidungstext OGH 12.09.1962 1 Ob 179/62
    Veröff: ImmZ 1963,279 (hiezu Koenne: Das Benützungsrecht am öffentlichen Gut bis zur Übergabe.)
  • 5 Ob 125/66
    Entscheidungstext OGH 02.06.1966 5 Ob 125/66
    Beisatz: Durch die Bestimmungen der Bauordnung werden keine neuen Rechte an Grundstücken für Privatpersonen geschaffen. Solange daher die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde Wien nicht erfolgt ist, bleiben daher sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die bisher Berechtigten aufrecht. (T1)
  • 5 Ob 44/69
    Entscheidungstext OGH 30.04.1969 5 Ob 44/69
  • 2 Ob 604/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 604/93
    Vgl aber; nur: Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde nicht erfolgt ist, bleiben sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die früheren Berechtigten aufrecht. (T2)
  • 8 Ob 23/10f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 23/10f
    Auch; nur T2; Beisatz: Eine Grundfläche, an der ein obligatorisches Nutzungsrecht nach § 17 Abs 1 der Wr BauO besteht, unterliegt der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, wenn sie mit der angrenzenden Liegenschaft als eingefriedeter Haus? bzw Vorgarten genützt wird. In diesem Fall kann sich der Eigentümer der Grundfläche im Notwegeverfahren auf die Schutzbestimmung berufen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0052376

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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