Norm
VersVG §67Rechtssatz
Befreit der Versicherer den haftpflichtigen Versicherungsnehmer dadurch von seiner Schuld, daß er den Geschädigten befriedigt, so geht die Schadenersatzforderung gegen den Schuldtragenden auf ihn über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0081219Dokumentnummer
JJR_19620912_OGH0002_0070OB00202_6200000_001