Norm
AußStrG §126 BRechtssatz
Auch wenn die Frage zweifelhaft ist, ob die letzte Willenserklärung als Testament oder Kodizill zu verstehen ist und ob die Anordnungen in der letzten Willenserklärung miteinander im Widerspruch stehen, haben diejenigen Erben, deren Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber dem Erbansprecher aus einer solchen letztwilligen Erklärung aufzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008046Dokumentnummer
JJR_19620913_OGH0002_0050OB00231_6200000_001