RS OGH 1962/9/13 5Ob231/62, 5Ob221/66, 8Ob212/70, 1Ob291/70, 1Ob221/71, 5Ob179/71, 3Ob161/73, 5Ob94/

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Veröffentlicht am 13.09.1962
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Norm

AußStrG §126 B

Rechtssatz

Auch wenn die Frage zweifelhaft ist, ob die letzte Willenserklärung als Testament oder Kodizill zu verstehen ist und ob die Anordnungen in der letzten Willenserklärung miteinander im Widerspruch stehen, haben diejenigen Erben, deren Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber dem Erbansprecher aus einer solchen letztwilligen Erklärung aufzutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008046

Dokumentnummer

JJR_19620913_OGH0002_0050OB00231_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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