Norm
GBG §31 Abs6Rechtssatz
Eine zum Abschluß des Darlehensgeschäftes ausgestellte Vollmacht lautet dann auf das bestimmte Geschäft, wenn sie außer dem Darlehensbetrag den Namen des Darlehensgebers und die Bezeichnung der zu verpfändenden Liegenschaft enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060633Dokumentnummer
JJR_19620913_OGH0002_0050OB00221_6200000_001