RS OGH 1962/9/13 5Ob221/62

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Veröffentlicht am 13.09.1962
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Norm

GBG §31 Abs6

Rechtssatz

Eine zum Abschluß des Darlehensgeschäftes ausgestellte Vollmacht lautet dann auf das bestimmte Geschäft, wenn sie außer dem Darlehensbetrag den Namen des Darlehensgebers und die Bezeichnung der zu verpfändenden Liegenschaft enthält.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 221/62
    Entscheidungstext OGH 13.09.1962 5 Ob 221/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060633

Dokumentnummer

JJR_19620913_OGH0002_0050OB00221_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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