RS OGH 1962/9/13 5Ob141/62, 6Ob133/69 (6Ob134/69), 1Ob204/71, 1Ob26/72, 3Ob195/74, 5Ob656/82, 3Ob525

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1962
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Norm

ABGB §932 V
ABGB §933 I
ABGB §1052 B1

Rechtssatz

Der Verbesserungsanspruch kann nur klageweise durchgesetzt werden. Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB zu, aber nur wegen solcher Mängel, deren Behebung einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert. Auch darf die Zurückbehaltung nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Die Gewährleistungsfrist für Arbeiter an sanitären Anlagen und einer Zentralheizungsanlage in einem Haus beträgt drei Jahre, auch wenn nicht sämtliche Rohre unter Verputz gelegt sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 141/62
    Entscheidungstext OGH 13.09.1962 5 Ob 141/62
    Veröff: HS 3161/38
  • 6 Ob 133/69
    Entscheidungstext OGH 25.06.1969 6 Ob 133/69
    nur: Die Gewährleistungsfrist für Arbeiten beträgt drei Jahre. (T1)
    Beisatz: Hier: Malerarbeiten an einem Hotelgebäude (T2)
  • 1 Ob 204/71
    Entscheidungstext OGH 14.10.1971 1 Ob 204/71
    nur: Der Verbesserungsanspruch kann nur klageweise durchgesetzt werden. (T3)
    Veröff: HS 8335
  • 1 Ob 26/72
    Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 26/72
    nur T1; Beisatz: Eingebaute Mamorstufen und Fensterbank (T4)
  • 3 Ob 195/74
    Entscheidungstext OGH 05.11.1974 3 Ob 195/74
    nur T1; Veröff: EvBl 1975/144 S 295 = JBl 1975,432 = SZ 47/118
  • 5 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
    Auch; nur: Solange der Unternehmer dem Verlangen des Bestellers nicht entsprochen hat, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB zu. (T5)
    Beisatz: Der Unternehmer kann den Werklohn (hier: Haftungsrücklaß) erst nach Durchführung der Verbesserung fordern. (T6)
    Veröff: JBl 1984,204
  • 3 Ob 525/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 525/83
    nur T5
  • 7 Ob 592/86
    Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 592/86
    nur T3
  • 6 Ob 685/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 6 Ob 685/86
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 510/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 10 Ob 510/88
    nur T1; Beisatz: Hier: Betonboden unter Kunststoffboden (T7)
  • 4 Ob 559/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 4 Ob 559/90
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 1652/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 1652/92
    Auch; Beisatz: Dem Besteller steht das auf der Mangelhaftigkeit des Werkes beruhende Leistungsverweigerungsrecht und damit der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohnes nur so lange zu, als er noch ein Interesse an der Verbesserung hat. (T8)
  • 10 Ob 136/98t
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 Ob 136/98t
    nur T5
  • 6 Ob 51/99i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 51/99i
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Eine entsprechend hohe Ablösezahlung deutet darauf hin, dass kein Preisabstrich wegen der Mängel der abgelösten Sachen vereinbart wurde und der Erwerber somit noch mit einer Verbesserung rechnet. (T9)
  • 6 Ob 126/01z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 126/01z
    Vgl; Beis wie T9
  • 3 Ob 173/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 173/14h
    Auch; Beis wie T9 nur: Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. (T10)
  • 4 Ob 14/16m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 14/16m
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 107/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 107/16s
    Beis wie T8; Beisatz: Wo eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein nach dem Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. (T11)
    Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB. (T12); Veröff: SZ 2016/93
  • 10 Ob 65/17g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 65/17g
    Auch; Beisatz: Seine Grenze findet das Leistungsverweigerungsrecht aber immer dann, wenn die Verbesserung unverhältnismäßig ist. In diesem Fall kann der Übernehmer nur Preisminderung verlangen und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht mehr. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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