Norm
ABGB §364c C2Rechtssatz
Die Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes hindert nicht die Zwangsversteigerung der Liegenschaft zur Hereinbringung einer Forderung, für die ein Pfandrecht mit besserem Rang haftet. Dies gilt auch für die Kosten des Exekutionsverfahrens, wenn auch die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens der Einverleibung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes bücherlich nachfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0003485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021