Norm
EO §331 ARechtssatz
Die Verwertungsart ist von der betreibenden Partei zu beantragen, der Verpflichtete hierüber anzuhören; sodann hat das Gericht zu entscheiden. Ist dies geschehen und liegt kein Fall des § 332 Abs 1 EO vor, dann kann das Gericht keinesfalls die Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung beschliessen, die vom Gesetze selbst nur subsidiär als letzter Ausweg genannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0004067Dokumentnummer
JJR_19620914_OGH0002_0030OB00109_6200000_001