Norm
ABGB §879 BIImRechtssatz
(Bezugsvertrag) Der Vertrag, bis zu einem bestimmten Quantum den Gesamtbedarf einer bestimmten Ware nur von einer bestimmten Person zu beziehen (Kaffeebezugsvertrag), ist, wenn dieser Gesamtbedarf für einen nicht allzulangen Zeitraum berechnet ist (5 Jahre), nicht sittenwidrig. § 406 ZPO ist auf den darauf entstehenden Anspruch, einen Unterlassungsanspruch, nicht anzuwenden. Es liegt ein Dauerschuld-, kein Wiederkehrschuldverhältnis vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0016683Dokumentnummer
JJR_19620918_OGH0002_0080OB00264_6200000_001