Norm
ABGB §358 IIRechtssatz
Auch bei der Begründung von Sicherungseigentum können Übertragungs- und Aneignungshandlung zeitlich auseinanderfallen. Liegt die Zustimmung des Übergebers vor, so kann sich der Übernehmer auch in dessen Abwesenheit in den Besitz setzen und dadurch den Eigentumsübergang bewirken. Der Traditionswille muss im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme noch fortwirken. Die Zustimmung des Veräußerers zur Übernahme darf nicht widerrufen worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0010368Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009