RS OGH 1962/9/19 5Ob162/62

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Veröffentlicht am 19.09.1962
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Norm

BStG §18 Abs1

Rechtssatz

Für erhöhte Trassenführung gebührt Schadloshaltung nur, wenn zum Zwecke der Errichtung der Bundesstraße mit erhöhter Trassenführung ein Grundstück enteignet wurde und der Schaden ohne diese Enteignung nicht eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 162/62
    Entscheidungstext OGH 19.09.1962 5 Ob 162/62
    Veröff: ÖVA 1964,93

Schlagworte

RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0053480

Dokumentnummer

JJR_19620919_OGH0002_0050OB00162_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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