Norm
BStG §20 Abs5Rechtssatz
Das Gericht hat auszusprechen, wie viel dem Enteigneten ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde nun gebührt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 15 Abs 3 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0053528Dokumentnummer
JJR_19620919_OGH0002_0050OB00162_6200000_002