Norm
AngG §8 Abs1 IRechtssatz
1) Gewährt ein Sozialversicherungsträger infolge einer Krankheit erweiterte Heilfürsorge durch Aufenthalt in einem Kurbad (§ 155 Abs 1 Z 3 ASVG), so ist eine durch Krankheit gerechtfertigte Dienstverhinderung anzunehmen (§ 8 Abs 1 AngG)
2) Kein Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG, wenn der Angestellte den Kurantritt erst nach Dienstschluß am Tag vor der Abreise dem Dienstgeber meldet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Verhinderung, Erkrankung, Fortzahlung, Mitteilung, Meldung, Entgeltfortzahlung, Lohn, GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028172Dokumentnummer
JJR_19620920_OGH0002_0040OB00097_6200000_001