RS OGH 1962/9/20 6Ob227/62

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Veröffentlicht am 20.09.1962
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Norm

ZPO §228 H3

Rechtssatz

Zur Feststellungsfähigkeit eines bedingten Rechtes (hier: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenußrecht belasteten Liegenschaft belangte die Fruchtgenußberechtigten auf Feststellung, es stehe ihnen kein Anspruch auf die Mietzinse und Erträgnisse der durch Kriegsschaden untergegangenen Wohnungen zu, wenn sie von ihm aus seinen eigenen Mitteln wieder aufgebaut würden).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 227/62
    Entscheidungstext OGH 20.09.1962 6 Ob 227/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039211

Dokumentnummer

JJR_19620920_OGH0002_0060OB00227_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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