Norm
MSchG §3 Abs2Rechtssatz
Die Vorlage schriftlicher Bestätigungen zum Beweis der Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens ist nicht grundsätzlich unzulässig. Der Gegenbeweis des Nichtbestehens einer solchen Verkehrsgeltung kann auch durch ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft geführt werden.
Veröff: PBl 1963,177 = ÖBl 1963,103
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PGH0002:1962:RS0105282Dokumentnummer
JJR_19620925_PGH0002_00000M00003_6200000_001