Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Dem Begehren des Klägers, den Beklagten zur Einwilligung in die Auflösung eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten geschlossenen Vertrages zu verurteilen, fehlt es am Rechtsschutzinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038074Dokumentnummer
JJR_19620926_OGH0002_0010OB00173_6200000_002