Norm
ZPO §503 Z2 C1aRechtssatz
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die im ersten Verfahrensgang vor dem Berufungsgericht unterlief und in der erfolgreichen Revision gegen das erste berufungsgerichtliche Urteil nicht geltend gemacht wurde, kann mit der Revision gegen das auf Grund des zweiten Verfahrensganges ergangene berufungsgerichtliche Urteil nicht mehr geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0043106Dokumentnummer
JJR_19620926_OGH0002_0070OB00271_6200000_002