RS OGH 1962/9/26 7Ob271/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1962
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z2 C1a

Rechtssatz

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die im ersten Verfahrensgang vor dem Berufungsgericht unterlief und in der erfolgreichen Revision gegen das erste berufungsgerichtliche Urteil nicht geltend gemacht wurde, kann mit der Revision gegen das auf Grund des zweiten Verfahrensganges ergangene berufungsgerichtliche Urteil nicht mehr geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0043106

Dokumentnummer

JJR_19620926_OGH0002_0070OB00271_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten