TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/23 2002/07/0032

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs6;
AWG OÖ 1997 §1 Abs3 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der I S in S, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, Stadtplatz 29, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Jänner 2002, Zl. UR-305254/53-2001-Pü/Za, betreffend eine abfallrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2000 wurde der mitbeteiligten Partei, gestützt auf die §§ 19 und 22 bis 25 des Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 86/1997 i.d.F. LGBl. Nr. 18/1998 (O.ö. AWG 1997) die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Sammeleinrichtung mit mehr als 1.000 m3 Lagerkapazität auf den Grundstücken Nr. 7/5 und 7/6 der KG V erteilt.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Februar 2001, 2000/07/0265, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Frage einer von der geplanten Anlage ausgehenden unzumutbaren Lärm- und Staubbelästigung sowie der Gefahr einer Selbstentzündung von Chemikalien auseinander gesetzt und es sei auch eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschwerdeführerin unterblieben, durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei werde ein Schüttkegel angeschnitten und dadurch die Stabilität des geologisch ohnehin bedenklichen Gebietes in Frage gestellt, sodass es zu Rutschungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und damit zu einer Gefahr für die Bewohner dieser Liegenschaft kommen könne.

Im fortgesetzten Verfahren wurden von der belangten Behörde ergänzende Gutachten von Amtssachverständigen für Abfallchemie, für Lärmtechnik, für Wasserwirtschaft und Hydrographie und für Luftreinhaltung eingeholt.

Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, von der geplanten Anlage gingen weder unzumutbare Lärm- noch Staubbelästigungen aus, es bestehe auch nicht die Gefahr der Selbstentzündung von Chemikalien und auch die von der Beschwerdeführerin befürchtete Rutschgefahr bestehe nicht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 2002 erteilte die belangte Behörde (neuerlich) der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 19 und 22 bis 25 O.ö. AWG 1997 die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Sammeleinrichtung mit mehr als 1.000 m3 Lagerkapazität auf den Grundstücken Nr. 7/5 und 7/6, je KG V, Gemeinde S, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen unter den in Spruchabschnitt III enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Spruchabschnitt I).

Spruchabschnitt II enthält eine Beschreibung der Anlage.

Darin heißt es u.a.:

"Die gegenständliche Altstoffsammelinsel soll in Form einer Halle mit Freilager auf einer Gesamtfläche von etwa 2.410 m2 auf den Grundstücken Nr. 7/5 und 7/6, je KG V, Gemeinde S, errichtet und betrieben werden, sodass gleichzeitig mehr als 1.000 m3 Lager- oder Sammelgut gelagert werden können.

...

Die Halle wird in Holzbauweise mit einer Fläche von 220 m2 errichtet. Darin wird, in Form einer Betonfertigteilgarage, ein Problemstoffannahmeraum mit 14,39 m2 errichtet. Dieser Annahmeraum weist als Bodenfläche eine flüssigkeitsdichte und hochchemikalienbeständige Auffangwanne auf.

..."

Spruchabschnitt III des angefochtenen Bescheides enthält

Nebenbestimmungen.

Im Abschnitt A (abfallwirtschaftsrechtliche Auflagen) lauten die Punkte 1, 5.1 und 6.1 wie folgt:

"1. Abfallarten:

1.1. In der Sammeleinrichtung dürfen nur folgende, nicht gefährliche Abfälle übernommen werden:

-

Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 5 Oö. AWG 1997 wie Glas und Keramik, Metalle, Kunststoffe, Papier/Karton, sonstige Altstoffe.

-

Hausabfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 3 Oö. AWG 1997;

-

sperrige Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 4 Oö. AWG 1997;

-

sonstige Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 5 Oö. AWG 1997. 1.2. Jedenfalls nicht übernommen werden dürfen:

radioaktive Stoffe (z.B. Feuermelder), Schieß- und Sprengmittel, fäulnisfähige oder geruchsentwickelnde Stoffe wie z. B. Speisereste.

Auf diese Stoffe ist in der Altstoffsammelinsel mittels einer allgemein ersichtlichen Liste (Negativliste) besonders hinzuweisen.

...

              5.              Betrieb:

5.1. Manipulationsflächen im Freien dürfen nicht für die Zwischenlagerung der mit gefährlichen Abfällen aus dem Problemstoffraum gefüllten Gebinde herangezogen werden.

6. Aufzeichnungen:

6.1. Für die gesammelten Altstoffe, Problemstoffe und gefährlichen Abfälle sind getrennt für jede Abfallart und jeden Herkunftsbereich (Problemstoffe, gefährliche Abfälle; Haushalts-, Industrie- und Gewerbeabfälle) Aufzeichnungen zu führen, wobei insbesondere Art und Menge sowie Zeitpunkt des erfolgten Abtransportes und der Ort der Verbringung festzuhalten sind."

Unter Spruchabschnitt IV (Einwendungen) wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin "hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen und Altölen" zurückgewiesen.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe der eingeholten Amtssachverständigengutachten (samt Ergänzung) und des dazu von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens, unter Zugrundelegung dieser Gutachten komme die belangte Behörde zu der Auffassung, dass die Errichtung und der Betrieb der Sammeleinrichtung für nicht gefährliche Abfälle bei Einhaltung der unter Spruchabschnitt III vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Grundsätzen des § 4 O.ö. AWG 1997 sowie den bautechnischen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und daher sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung nach § 25 Abs. 2 O.ö. AWG 1997 als erfüllt zu werten seien.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im gegenständlichen Verfahren auch die Lagerung von Problemstoffen bzw. gefährlichen Abfällen zu behandeln wäre und der Sachverständige für Abfallchemie auch zu diesen Fragen Stellung hätte nehmen müssen, sei entgegen zu halten, dass die Bewilligung einer Sammelstelle für Problemstoffe und Altöle gemäß § 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle, da es sich dabei um eine Bundeskompetenz handle, die von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrzunehmen sei. Die belangte Behörde könne daher im gegenständlichen, auf der Grundlage des O.ö. AWG 1997 ausschließlich eine Sammelstelle für nicht gefährliche Abfälle betreffenden Verfahren auf Einwendungen bezüglich des Problemstoffraumes und der Sammlung gefährlicher Abfälle gar nicht eingehen oder diesbezügliche Auflagen vorschreiben.

Hinsichtlich der Befürchtung von Explosions- und Brandgefahren, die von Betriebsmittelresten aus übernommenen Autowracks bzw. Fahrzeugteilen ausgehen könnten, sei im Einklang mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie darauf hinzuweisen, dass derartige Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile projektsgemäß nicht übernommen würden, weshalb auf davon ausgehende Gefährdungen nicht einzugehen sei.

Bezüglich einer befürchteten eventuellen Selbstentzündung der gelagerten Materialien bzw. Chemikalien und diesbezüglicher Gefährdungen werde vom Sachverständigen eindeutig dargelegt, dass bei den im vorliegenden Verfahren relevanten nicht gefährlichen Abfällen eine derartige Selbstentzündung auszuschließen sei.

Im Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass weder von den Containern noch von der Zwischenlagerfläche das Projekt verhindernde Emissionen zu erwarten seien.

Vom Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrographie sei dargelegt worden, dass auf Grund des bestehenden Untergrundes sowie der geringen Hangneigung aus fachlicher Sicht keine Rutschgefahr bestehe. Auch sei die Aussagekraft des vorgelegten Privatgutachtens für das gegenständliche Projekt ausreichend mit dem Hinweis widerlegt worden, dass das Privatgutachten ein großräumiges Umfeld betrachte, welches jedoch mit dem gegenständlichen Areal nichts zu tun habe, da die vom Privatgutachten besprochenen Flächen orographisch in einem anderen Gebiet lägen als die gegenständliche Projektsfläche. Auch sei dargelegt worden, dass entgegen dem Privatgutachten auf Grund der geringen Mächtigkeit zusammenhängender toniger Schichten keine Porenwasserüberdrücke und daraus resultierende Grundbrüche zu erwarten seien. Es sei weiters vom Sachverständigen festgestellt worden, dass der projektsgemäß maximal 1,8 m hohe Böschungsschnitt samt Stützung mittels Steinschlichtung positiv zu beurteilen sei und keine Gefahr für die Parteien darstelle. Ein vom Sachverständigen zur Unterstützung dieser Aussage angeregter bodenmechanisch-geotechnischer Nachweis durch einen unabhängigen Zivilingenieur oder durch ein geologisches Büro habe unterbleiben können, da dieser Nachweis lediglich dazu dienen sollte, die Aussage des Amtssachverständigen durch einen "unbeteiligten Dritten" zu stützen, wobei allerdings bereits aus dem Gutachten des Amtssachverständigen selbst klar hervorgehe, dass eine Gefährdung durch Hangrutschungen, vor allem auf Grund der sehr geringen Hangneigung, auszuschließen sei.

Vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik sei nachgewiesen worden, dass durch die geplante Anlage keine Erhöhung der bestehenden Lärmemissionen zu erwarten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Bescheid sei in sich widersprüchlich. In Spruchabschnitt III/A/1 werde der mitbeteiligten Partei die Auflage erteilt, dass in der Sammeleinrichtung nur bestimmte, nicht gefährliche Abfälle gesammelt werden dürften. Dieser Auflage widerspreche aber der angefochtene Bescheid selbst in wesentlichen Punkten. Aus dem technischen Bericht ergebe sich, dass die Anlage auch der Sammlung und Lagerung gefährlicher Abfälle und Problemstoffe diene.

Bei der Anlage der mitbeteiligten Partei handle es sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht um eine anzeigepflichtige Anlage im Sinne des § 30 AWG, sondern um eine nach § 28 leg. cit. bewilligungspflichtige Anlage, da auch gefährliche Abfälle gesammelt und gelagert würden. In einem Verfahren nach § 28 AWG aber hätten die Nachbarn Parteistellung. Die belangte Behörde stelle sich auf den Standpunkt, das Genehmigungsverfahren für die Anlage sei auf Grund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern aufzusplitten gewesen, wobei der belangten Behörde nur der isoliert zu betrachtende Abspruch über die in der Anlage gesammelten nicht gefährlichen Abfälle zugestanden sei. Diese Verfahrenstrennung setze aber zwingend voraus, dass eine solche Trennung nach dem beantragten Projekt faktisch überhaupt möglich sei. Dies sei aber nicht der Fall. Die Anlage sei funktional sowohl auf die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle als auch auf die Sammlung gefährlicher Abfälle ausgerichtet. Eine eindeutige Zuweisung von Teilen der Anlage zu den jeweils anfallenden Abfällen sei nicht möglich. Dementsprechend umfasse die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung nicht nur die Anlageteile, für die die belangte Behörde im Rahmen ihrer landesgesetzlichen Kompetenz zuständig wäre, sondern auch Anlagenteile, für die ihr keine Zuständigkeit zukomme. Die belangte Behörde habe daher auch in einem Bereich entschieden, für den sie gar nicht zuständig sei.

Die Beweisaufnahme sei unvollständig geblieben. Es habe keine Gesamtbetrachtung des Gefahrenpotentials, welches aus der Sammlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle entstehe, stattgefunden, da sich die belangte Behörde auf den Standpunkt gestellt habe, für gefährliche Abfälle sei sie nicht zuständig. Es sei daher nicht geklärt worden, inwieweit die Gefahr bestehe, dass das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährdet werde bzw. Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder andere Belästigungen in unzumutbarem Ausmaß verursacht würden.

Der Amtssachverständige für Abfallchemie habe betont, dass sein Gutachten nur insofern gültig sei, als keine selbst entzündlichen Chemikalien in der Anlage abgegeben werden dürften. Bei Durchsicht der Liste der zu sammelnden Abfälle sowie der dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen zeige sich jedoch, dass sehr wohl selbst entzündende Stoffe gesammelt werden sollten. Unter Punkt III/A/6.1. des angefochtenen Bescheides sei zudem geregelt, dass nicht nur für die gesammelten Altstoffe, sondern auch für Problemstoffe und gefährliche Abfälle getrennt für jede Abfallart und jeden Herkunftsbereich Aufzeichnungen zu führen seien. Die Aufnahme dieser Aufzeichnungspflicht in den angefochtenen Bescheid ergebe nur dann einen Sinn, wenn von einer Pflicht der belangten Behörde zur gesamthaften Betrachtung des Gefahrenpotentials von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ausgegangen werde. Gerade dies aber bestreite die belangte Behörde.

Unzutreffend sei auch die Auffassung der belangten Behörde, es bestehe durch den Anschnitt des Schwemmkogels keine Gefahr einer Rutschung. Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Privatsachverständigengutachten hätte nur durch auf gleicher fachlicher Ebene stehende Ausführungen entkräftet werden können. Solche lägen aber nicht vor. Es sei unerfindlich, wie die Behauptung aufgestellt werden könne, der Privatsachverständige habe einen anderen als den betroffenen Bereich beschrieben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich zwar zur Frage der aufschiebenden Wirkung geäußert, aber keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 19 Abs. 1 Z. 5 O.ö. AWG 1997 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammeleinrichtungen, in denen mehr als 1.000 m3 Lager- oder Sammelgut gleichzeitig gelagert werden kann, unabhängig von Bewilligungen und Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, einer abfallrechtlichen Anlagenbewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist.

Nach § 25 Abs. 2 O.ö. AWG 1997 ist die abfallrechtliche Anlagenbewilligung - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn

1. zu erwarten ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage den Grundsätzen des § 4 entsprechen,

2. die bautechnischen Vorschriften der O.ö. Bauordnung 1994, des O.ö. Bautechnikgesetzes sowie der O.ö. Bautechnikverordnung eingehalten werden und

3. das Vorhaben raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungen nicht widerspricht.

Nach § 25 Abs. 3 leg. cit. können die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll, und die Nachbarn (§ 24 Abs. 1 Z. 3 und 4) gegen die Erteilung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch die Errichtung oder den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage in ihren subjektiven Rechten verletzt werden, die im § 4 Z. 1 und 5 begründet sind.

Nach § 4 O.ö. AWG 1997 sind Abfälle unter Beachtung der Ziele des § 3 nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, dass insbesondere

1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen nicht verursacht werden,

3. die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt wird,

4.

keine Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden,

5.

Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaß verursacht werden,

              6.              das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht begünstigt werden,

              7.              Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden,

              8.              die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört wird.

Die belangte Behörde hat ihre Annahme, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei den Grundsätzen des § 4 O.ö. AWG 1997 entspricht und dass insbesondere von dieser Anlage keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind, auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten gestützt.

Die Beschwerdeführerin bemängelt einerseits, diese Gutachten seien unvollständig, weil sie nicht das Gesamtpotential an Gefahren beurteilten, das von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ausgehe; andererseits vertritt sie die Auffassung, die belangte Behörde habe auch die Sammlung gefährlicher Abfälle in ihre Entscheidung einbezogen, wofür sie nicht zuständig sei.

Mit diesem Vorbringen spricht die Beschwerdeführerin den Umstand an, dass die Anlage der mitbeteiligten Partei auch einen "Problemstoffannahmeraum" umfasst.

Dass dieser Problemstoffannahmeraum und die dort erfolgende Entgegennahme von Problemstoffen nicht Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung sind, ergibt sich sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Nach § 1 Abs. 3 Z. 1 O.ö. AWG 1997 gilt dieses Landesgesetz nicht für gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996.

Nach § 2 Abs. 5 AWG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) als gefährlich gelten.

Nach § 2 Abs. 6 AWG sind Problemstoffe gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übriger Abfallerzeuger, die mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.

Problemstoffe gehören demnach zu den gefährlichen Abfällen und fallen nicht unter die Bestimmungen des O.ö. AWG 1997.

Unter Spruchabschnitt III/A/1 des angefochtenen Bescheides wird verfügt, dass in der Sammeleinrichtung nur bestimmte näher bezeichnete nicht gefährliche Abfälle übernommen werden dürfen. Schon daraus ergibt sich, dass die Problemstoffannahmestelle und deren Betrieb nicht von der Genehmigung umfasst ist, da diese Problemstoffe und somit gefährliche Abfälle zum Gegenstand hat.

Auch die Begründung lässt diesbezüglich keinen Zweifel offen. Die belangte Behörde hat ausdrücklich klar gestellt, dass die Problemstoffannahmestelle nicht von der Bewilligung umfasst ist, weil diese Problemstoffannahmestelle nicht in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde fällt, sondern den Regelungen des § 30 AWG unterliegt und auch bereits eine diesbezügliche Behandlung durch einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G erfahren hat.

An dem Umstand, dass die Problemstoffannahmestelle nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, ändert auch die Tatsache nichts, dass sich dieser Teil der Altstoffsammelinsel in der Beschreibung der Anlage in den Projektsunterlagen der mitbeteiligten Partei findet. Die Aufnahme der Problemstoffsammelstelle in diese Beschreibung hat ihren Grund darin, dass die Problemstoffannahmestelle Teil der baulichen Gesamtanlage ist und im Falle ihrer Nichterwähnung die Beschreibung der Gesamtanlage lückenhaft wäre.

Auch Spruchabschnitt III/A/6.1. stellt keine Genehmigung zur Sammlung gefährlicher Abfälle dar. Diese Nebenbestimmung ordnet lediglich an, dass für die gesammelten Altstoffe, Problemstoffe und gefährlichen Abfälle getrennte Aufzeichnungen zu führen sind. Diese Nebenbestimmung knüpft also lediglich an "gesammelte Abfälle" an. Da aber Spruchabschnitt III/A/1.1. die Sammlung gefährlicher Abfälle ausdrücklich verbietet, kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit Spruchabschnitt III/6.1. keine Genehmigung zur Sammlung gefährlicher Abfälle erteilt werden sollte. Nach den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde soll die Bestimmung den Sinn haben, der mitbeteiligten Partei vor Augen zu führen, dass eine Aufzeichnungspflicht auch für die in der Problemstoffannahmestelle gesammelten Abfälle besteht.

Es sind daher die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zutreffend, dass die belangte Behörde gar nicht zuständig war, Entscheidungen hinsichtlich der Problemstoffannahmestelle zu treffen und dass solche Entscheidungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch gar nicht getroffen wurden.

Dass die Sachverständigen die Problemstoffannahmestelle nicht beurteilt haben, erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei keine "Gesamtbetrachtung" des von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ausgehenden Gefahrenpotentials vorgenommen worden, könnte aber auch bedeuten, dass die Beschwerdeführerin meint, es entstehe aus dem Nebeneinander von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ein Gefahrenpotential, das über die Gefahrenpotentiale hinausgeht, die bei isolierter Betrachtung der gefährlichen Abfälle auf der einen und der nicht gefährlichen Abfälle auf der anderen Seite entsteht, weshalb die gefährlichen Abfälle zwar nicht in die Genehmigung, wohl aber in die Beurteilung der von der bewilligten Anlage ausgehenden Auswirkungen einzubeziehen seien.

Abgesehen davon, dass aus den Beschwerdeausführungen nicht klar wird, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen ein solches "summiertes" Gefahrenpotential meint, hat sie auch im Verwaltungsverfahren nie dergleichen behauptet und sie bleibt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jede Begründung dafür schuldig, worin ein solches summiertes Gefahrenpotential bestehen könnte. Sie geht bei ihren Ausführungen über die "Gesamtbetrachtung" vor allem aber auch von falschen Voraussetzungen aus.

Die Beschwerdeführerin behauptet, eine gesonderte Betrachtung von gefährlichen Abfällen (Problemstoffen) auf der einen und nicht gefährlichen Abfällen auf der anderen Seite würde voraussetzen, dass beide Bereiche faktisch trennbar seien, eine Voraussetzung, die bei der Altstoffsammelinsel der mitbeteiligten Partei aber nicht vorliege.

Wie sich aus der Beschreibung der Anlage im angefochtenen Bescheid ergibt, ist die Problemstoffannahmestelle in einem eigenen, in Form einer Betonfertigteilgarage errichteten Raum untergebracht. Die Manipulationsflächen im Freien dürfen nicht für die Zwischenlagerung der mit gefährlichen Abfällen aus dem Problemstoffsammelraum gefüllten Gebinde herangezogen werden. Warum angesichts dieses Sachverhalts eine Trennung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen bei der Betrachtung des von ihnen ausgehenden Gefahrenpotentials nicht möglich sein sollte, ist nicht zu ersehen.

Die Beschwerdeführerin spricht, wie schon im Verwaltungsverfahren, neuerlich die Frage der selbst entzündlichen Stoffe an und behauptet, aus der Liste der zu sammelnden Abfälle ergebe sich, dass auch selbst entzündliche Stoffe darunter seien.

Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Amtssachverständigen, denen die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.

Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, diese habe sich mit dem von der Beschwerdeführerin zur Frage möglicher Rutschungen beigebrachten Privatsachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene auseinander gesetzt.

Die belangte Behörde hat dieses Gutachten, welches zu dem Ergebnis kommt, durch den Bau der Anlage der mitbeteiligten Partei sei die Möglichkeit von Rutschungen im Schwemmkegel nicht auszuschließen, ihrem Amtssachverständigen übermittelt, der auf dieses Privatsachverständigengutachten eingegangen ist und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nicht zutreffen. Der Amtssachverständige hat seine Aussagen begründet. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihrerseits diesem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, da ohne derartige Ausführungen die Unrichtigkeit der Amtssachverständigenaussagen nicht zu erkennen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich aber darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass auch der Amtssachverständige, so wie der Privatsachverständige, weitere geologische Untersuchungen fordere.

Zutreffend hat jedoch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass dies nur ein Vorschlag des Amtssachverständigen war, seine Ausführungen durch einen "unbeteiligten Dritten" bestätigen zu lassen. Dieser Bestätigung bedurfte es aber nicht, weil bereits aus dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen eindeutig hervorgeht, dass die von der Beschwerdeführerin befürchteten Rutschungen nicht zu befürchten sind.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Mai 2002

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070032.X00

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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