Beisatz: Gegen die vom Erstrichter getroffene Auswahl des Sachverständigen ist kein abgesondertes Rechtsmittel gegeben, weil es sich um einen integrierenden Teil des Beweisbeschlusses handelt. (T2)
Beisatz: Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob eine solche Stattgebung der Ablehnung in erster Instanz oder erst im Rechtsmittelverfahren durch das Rekursgericht erfolgte. (T5)
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Obwohl § 277 ZPO durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde, besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des § 291 ZPO zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass. (T9)