Norm
JGG 1961 §16Rechtssatz
Das dem Staatsanwalt gemäß dem § 47 Abs 1 JGG 1961 zustehende Berufungsrecht gestattet die Bekämpfung des Ausmaßes der Rahmenstrafe sowohl in Ansehung ihrer Obergrenze wie Untergrenze, unabhängig davon, auf welche der beiden Bedingungen dieser Gesetzesstelle es sich gründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088429Dokumentnummer
JJR_19620928_OGH0002_0100OS00276_6200000_001