Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Nur bei geringfügigen und leicht behebbaren Mängeln ist der Bestandnehmer verpflichtet, zunächst die Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist zu verlangen, ehe er von seinem Aufhebungsrecht Gebrauch machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0020854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019