RS OGH 1962/10/3 5Ob261/62, 6Ob348/62, 5Ob326/62, 6Ob134/63, 8Ob16/67, 8Ob211/68, 5Ob321/68, 6Ob176/

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Veröffentlicht am 03.10.1962
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Norm

EheG §49 B

Rechtssatz

Eine Ehe ist auch dann unheilbar zerrüttet, wenn die eheliche Gesinnung nur bei einem Ehegatten zerstört ist, sofern das Verhalten des schuldigen Ehegatten geeignet war, dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen und dieses Verhalten auch eine solche Wirkung gehabt hat (EvBl 1959/34).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056863

Dokumentnummer

JJR_19621003_OGH0002_0050OB00261_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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