Norm
EheG §49 BRechtssatz
Eine Ehe ist auch dann unheilbar zerrüttet, wenn die eheliche Gesinnung nur bei einem Ehegatten zerstört ist, sofern das Verhalten des schuldigen Ehegatten geeignet war, dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen und dieses Verhalten auch eine solche Wirkung gehabt hat (EvBl 1959/34).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056863Dokumentnummer
JJR_19621003_OGH0002_0050OB00261_6200000_002