Norm
ABGB §1198Rechtssatz
Die Vorlage einer bloßen Bilanz genügt im allgemeinen nicht zur Rechnungslegung. Die gelegte Rechnung muß ordentlich gelegt sein; die Ausgaben und Einnahmen müssen detailliert sein. Als Unterlage müssen die Originalbelege dienen. Soweit Bücher geführt worden sind, genügt allerdings der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und Belege der Buchhaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0004439Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013