Norm
ABGB §904 IVRechtssatz
Darlehensfälligkeit "nach Fertigstellung des Hauses" ist wie Fälligkeit nach Möglichkeit oder Tunlichkeit zu beurteilen. Ungeachtet der Vorschrift des § 406 ZPO ist die Zahlungspflicht unter Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit der Darlehensgewährung bezüglich des Zeitpunktes des zu erwartenden Bauendes nach Billigkeit, allenfalls in Raten, auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024434Dokumentnummer
JJR_19621009_OGH0002_0080OB00308_6200000_001