Norm
StVO §3 B7Rechtssatz
Bei erkanntem verkehrswidrigem Verhalten eines sich seinem Fahrweg nähernden Fußgängers muß auch der Führer eines öffentlichen Massenverkehrsmittels (Straßenbahnzuges) unverzüglich eine wirksame Bremshandlung setzen, wenn die Gefahr besteht, daß durch die Abgabe von Warnsignalen und den damit verbundenen Zeitverlust der verbleibende Anhalteweg zur Abwendung der drohenden Gefahr eines schweren Unfalls nicht mehr ausreichen werde, und es sich bei dem unvorsichtigen Fußgänger um einen alten Menschen handelt. Denn bei alten Leuten, die sich erkennbar verkehrswidrig verhalten, muß damit gerechnet werden, daß sie ihr verkehrswidriges Verhalten fortsetzen werden. Bei alten Menschen besteht stets die Gefahr, daß sie zufolge ihres Alters eine Gefahrenlage nicht erkennen oder daß sie nicht imstande sind, eine erkannte Gefahrenlage zu meistern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073879Dokumentnummer
JJR_19621009_OGH0002_0110OS00210_6200000_001