Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Bei der außergerichtlichen Realteilung einer im Miteigentum zweier Personen stehenden Liegenschaft wird jeder Miteigentümer in Ansehung des ihm zufallenden Realteiles Rechtsnachfolger in die darauf fallende Miteigentumsquote des anderen Miteigentümers. Insoweit ist die Realteilung auch ein Eigentumstitel zum Alleineigentum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015648Dokumentnummer
JJR_19621010_OGH0002_0010OB00206_6200000_001