Norm
ABGB §614Rechtssatz
Ob in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin die Anordnung einer Ersatz- oder einer Nacherbschaft zu erblicken ist, hat das Verlassenschaftsgericht zunächst mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens selbst zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0006601Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008