Norm
ABGB §614Rechtssatz
Gibt der eingesetzte Erbe die Erbserklärung ab und wird diese vom Gericht angenommen, so kommt der Ersatzerbe nicht zum Zuge und ist nicht als Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0006035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013