RS OGH 1962/10/10 7Ob199/62 (7Ob200/62), 9Ob209/01b, 3Ob137/01w, 3Ob141/12z

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Veröffentlicht am 10.10.1962
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Norm

ABGB §614
ABGB §823
AußStrG §2 F1

Rechtssatz

Gibt der eingesetzte Erbe die Erbserklärung ab und wird diese vom Gericht angenommen, so kommt der Ersatzerbe nicht zum Zuge und ist nicht als Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0006035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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