TE Vwgh Beschluss 2002/5/23 2002/07/0054

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §117;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, in der Beschwerdesache des RL in B, als Geschäftsführer der Firma V GesmbH, gegen das Land Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten des Wasserrechtes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma V GesmbH, der Eigentümerin der Betriebsanlage "H" in B auf der Grundparzelle 1/6 KG B, ist.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer "gegen die Bescheidverweigerung nach § 117 WRG und gegen die Verletzung von verfassungsrechtlich garantierten Personen- und Eigentumsrechten durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See" (vgl. Seite 2 oben der Beschwerde).

Als Sachverhalt stellt der Beschwerdeführer dar, die Bezirkshauptmannschaft Zell am See habe am 28. September 1994 eine gewerbebehördliche Überprüfung der gesamten Betriebsanlage B-Straße 6 sowie des Tanklagers auf der Grundparzelle 1/6 (Hochlager) durchgeführt und abschließend deren Konsensmäßigkeit festgestellt. Seither seien keinerlei Änderungen der Betriebsanlagen vorgenommen worden.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus:

"Am 3. November 1994 hat Herr AS K. ... einen wasserpolizeilichen Auftrag, betreffend die auf der Grundparzelle 1/6 KG B lagernden Ablagerungen von Tanks und Fässern, welche im weiters nicht beanstandeten Fasslager vorhanden waren, erlassen. Nach Überprüfung der Erfüllung dieses Auftrages wurden keine gravierenden Mängel attestiert.

Anschließend wurde am 18. August 1995 durch die Firma I der OMV eine ausführliche Boden- und Grundwasseruntersuchung vorgenommen. Es gab keinerlei Kontaminationen.

Das Fasslager ist an der südlichen Außenmauer des Garagentraktes angebaut und weist einen Grundriss von 7 x 4 m auf, sodass darin 220 Stück Drums zu 220 l Fassungsvermögen Raum gefunden haben.

Diese Fässer wurden am 18. Jänner 2001 unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter "Gefahr in Verzug" ohne Einholung von Preisangeboten und auch ohne Inhaltsprüfung auf behördlichen Auftrag abtransportiert. Es befanden sich auch 30 Fässer Heizöl Leicht darunter, welche auf behördliche Anordnung aus dem Garagentrakt ausgelagert werden mussten, obwohl dieser für die Warenlagerung gewidmet war.

Am 18. Jänner 2001 wurde auf Grund von Anscheinbeschuldigungen und unrichtigen Beweisaufnahmen das gesamte Betriebsgelände behördlich gesperrt. Nach Abschluss der technischen Beweisaufnahme im April 2001 war die unrichtige Sachverhaltsannahme bewiesen. Es wurde festgestellt, dass weder Erdreich noch Grundwasser im gesamten Lagerbereich mit Öl verunreinigt war.

Nachdem die Voraussetzungen für den Eigentumseingriff weggefallen waren, ist das Betriebsgelände bis heute, entgegen der verfassungsrechtlich garantierten Unverletzlichkeit des Eigentums, rechtswidrig verschlossen.

Durch die Säumigkeit der Bescheiderlassung ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, geführte Anscheinsbeschuldigungen zu überprüfen bzw. zu widerlegen.

Der Beschwerdeführer wird weiterhin unbewiesenen Annahmen und Verleumdungen ausgesetzt und in Vermögen und Ansehen schwerstens beschädigt.

Der Beschwerdeführer wurde und wird weiterhin durch die rechtswidrigen Verwaltungshandlungen der belangten Behörde in seinen verfassungsrechtlich garantierten Personenrechten beschädigt. "

Als Beschwerdepunkt bringt der Beschwerdeführer vor, durch Ermessensfehler der Erstinstanz werde das Hochtanklager bis heute verschlossen gehalten. Die belangte Behörde verletze vorsätzlich und andauernd gesetzlich normierte Ermessensrichtlinien (z.B. "§ 11 StbG").

Unter der Überschrift "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" macht der Beschwerdeführer schließlich Folgendes geltend:

"Die im AVG 1991 und weiterführend im VStG festgelegten Verfahrensvorschriften wurden und werden von der belangten Behörde zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt. Rechtsverweigerung und Unterlassung durch die belangte Behörde beschädigen den Beschwerdeführer in Vermögen und Person. Die weiterführende Sperre des Hochtanklagers entbehrt der notwendigen Rechtsgrundlage und verstößt daher gegen die Anordnung des Art. 18 B-VG. "

Die Beschwerde schließt mit folgenden Anträgen:

"I. Der Verwaltungsgerichtshof wolle der belangten Behörde auftragen,

1.) die rechtswidrig andauernde Betriebssperre sofort aufzuheben und alle versperrten Grundflächen, Baulichkeiten, Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und Hilfsmittel an die Firmen V GmbH und G GmbH so zu übergeben, wie diese am 18. Jänner 2001 vorhanden waren;

dass die Übergabe unter gerichtlicher Beweisaufnahme betreffend der Vollzähligkeit und Unversehrtheit des versperrten Gutes stattzufinden hat;

2.) Dem Beschwerdeführer und seinen Vertretern sofortigen Zugang zu allen Arbeitsunterlagen von mit der Endkontamination befassten Personen und Firmen, beginnend mit Angebot, Auftrag, Leistung (Bautagebuch), Mengennachweise, Deponie, Endbehandlung und Abrechnung, zu ermöglichen.

II. der Verwaltungsgerichtshof wolle

1.) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns durch die belangte Behörde feststellen und wegen deren offensichtlich vorsätzlichen und andauernden Verletzung von Verwaltungsvorschriften das Verfahren in seine eigene Kompetenz übernehmen und entscheiden, sowie

2.)

das Vorliegen von Ermessensfehlern prüfen, sowie

3.)

die Verletzung verfassungsrechtlich garantierter Unverletzlichkeit des Eigentums, der Personenrechte und die Verletzung von Rechtsbezügen zur Europäischen Union betreffend rechtswidriger Auftragsvergabe durch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen und

              4.)              dem Land Salzburg den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen."

Nach Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Nach § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist demnach an die Voraussetzung geknüpft, dass die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei auch angerufen werden kann, ein Begehren unerledigt gelassen hat, obwohl dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch zusteht, dass diese Behörde über sein Begehren entscheidet (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit (1987) 220 referierte Judikatur).

Dass ein solcher Fall hier vorliege, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Wird doch gar nicht behauptet, dass die Behörde, die nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung an höchster Stufe steht und von der Partei auch angerufen werden kann, ein Begehren unerledigt gelassen habe, obwohl dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch zustehe, dass diese Behörde über ihr Begehren entscheide.

Mit der vorliegenden, ausdrücklich als Säumnisbeschwerde bezeichneten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer "gegen die Bescheidverweigerung nach § 117 WRG und gegen die Verletzung von verfassungsrechtlich garantierten Personen- und Eigentumsrechten durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See". Soweit aus dem Gesamtkontext der Beschwerdeausführungen ableitbar, erblickt der Beschwerdeführer eine Säumnis einer Behörde offenbar in dem Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft Zell am See zum einen einen Bescheid nach § 117 WRG verweigert habe, zum anderen darin, dass bestimmte Maßnahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Betriebssperre, Abtransport der Fässer, Versperrung von Grundflächen, Baulichkeiten etc.) nicht rückgängig gemacht worden seien.

Zum erstgenannten Vorbringen fehlt aber in der Darstellung der Beschwerde jeglicher Hinweis darauf, in welchem Zusammenhang und wann ein solcher Antrag auf Entschädigung nach § 117 WRG bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See eingebracht wurde. Abgesehen vom allgemeinen Hinweis auf diese gesetzliche Bestimmung auf Seite 2 der Beschwerde findet sich in der weiteren Beschwerdeausführung auch überhaupt kein Bezug mehr auf einen ausstehenden Bescheid nach § 117 WRG. Dazu kommt, dass selbst dann, wenn ein solcher Antrag vorliegen würde und die Bezirkshauptmannschaft darüber nicht entschieden hätte, eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 27 VwGG schon deshalb nicht möglich wäre, weil eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden kann, wenn die oberste Behörde im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen wurde, aber nicht entschieden hat. Derartiges wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet.

Der Großteil der Beschwerdeausführungen bezieht sich offenbar auf Maßnahmen, die am 18. Jänner 2001 unter behördliche Befehls- und Zwangsgewalt wegen "Gefahr in Verzug" gesetzt wurden.

Wie dem Verwaltungsgerichtshof aus Anlass eines weiteren Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers bzw. der V GesmbH bekannt ist, liegt hinsichtlich der am 17. Jänner 2001 in einer mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer gegenüber persönlich angeordneten und am 18. Jänner 2001 durchgeführten Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer bereits eine Entscheidung des UVS Salzburg (vom 21. Dezember 2001, Zl. UVS- 6/10077/45-2001) vor. Mit Spruchpunkt 4. dieses Erkenntnisses wurde die Beschwerde der V HandelsgesellschaftmbH, soweit sie sich gegen die am 17. Jänner 2001 angeordneten Maßnahmen richtete, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Über die Beschwerde gegen diese Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt daher bereits eine Entscheidung der zuständigen Behörde vor; dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Maßnahmen vom 17. bzw. 18. Jänner 2001 eine weitere, noch unerledigte Beschwerde erhoben hätte, wird von ihm nicht behauptet. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht zu erblicken.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer (sowohl persönlich als auch als Geschäftsführer der Firma V GesmbH) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen das genannte Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg erhoben; diese Beschwerden sind zu den Zlen. 2002/07/0018 sowie 2002/07/0045 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde war daher aus den dargestellten Gründen mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne dass die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch Einholung einer Anwaltsunterschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1998, Zl. 97/19/1556) notwendig war. Eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gleichzeitig gestellten Antrag auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Leistung der notwendigen Unterschrift für diese Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe

war ebenfalls entbehrlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1997, Zl. 97/17/0086 sowie vom 16. Mai 1995, Zl. 95/08/0118).

Wien, am 23. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070054.X00

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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