Norm
StPO §74Rechtssatz
Zur Entscheidung über die Ablehnung eines ganzen Bezirksgerichtes bzw des Vorstehers eines einspännigen Bezirksgerichtes ist die Ratskammer des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz berufen. Soweit dieser die Strafsache an ein Bezirksgericht seines Sprengels verweist, ist das OLG mit dieser Zuweisung nicht zu befassen (mit ausführlicher rechtsgeschichtlicher Begründung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0097126Dokumentnummer
JJR_19621015_OGH0002_0100OS00284_6200000_001