Norm
EO §43Rechtssatz
Die Aufschiebung der Exekution ist grundsätzlich bei jeder Exekutionsart und in jedem Stadium der Exekution möglich, solange diese nicht beendet ist, also auch nach Bewilligung der Exekution. Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution ist allerdings der Aufschiebung einer Exekution unter Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte nach § 43 Abs 2 EO gleichzuhalten, sie kann daher nur bei Leistung der Sicherheit für die volle Befriedigung des vollstreckbaren Anspruches bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0001590Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013