Norm
ABGB §19Rechtssatz
Eine sinngemäße Anwendung des § 344 ABGB ergibt, daß Selbsthilfe nur zulässig ist, wenn die Behörde nicht unverzüglich angerufen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0009032Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021