Norm
EO §78Rechtssatz
Eine vom Gericht verfügte einstweilige Hemmung der Vollstreckung dauert bis zum Ablauf des Tages, an dem die rekursgerichtliche Entscheidung zugestellt wird. Solange die einstweilige Hemmung dauert, kann eine Exekution nicht bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002375Dokumentnummer
JJR_19621017_OGH0002_0030OB00144_6200000_001