Norm
AußStrG §16 BII2gRechtssatz
Keine Nullität, wenn sich das Vormundschaftsgericht bei Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe mit dem dem Antrag zugrunde liegenden Erhebungsmaterial des gesetzlichen Amtskurators begnügt und dem Erziehungsberechtigten bei dessen Vernehmung nicht alle Anschuldigungen vorhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0007455Dokumentnummer
JJR_19621019_OGH0002_0050OB00290_6200000_001