RS OGH 1962/10/23 11Os150/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1962
beobachten
merken

Norm

UrhG §91

Rechtssatz

Einer Person, die nur zu einem Viertel Miteigentümerin und nur zu 22 1/2 Prozent an den Einspielergebnissen eines Musikautomaten beteiligt ist, der im Kaffehausbetrieb einer anderen Person Verwendung findet, und die tatsächlich von der Geschäftsführung des Betriebes dieses Automaten im Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen war, kann daraus, daß sie nach Erhalt eines gerichtlichen Benützungsverbotes dieses Automaten, von dem die Geschäftsführer, wie sie weiß, bereits Kenntnis haben, es durch 10 Tage unterläßt, diese Geschäftsführer neuerlich an das Verbot des weiteren Betriebes des Automaten zu erinnern, oder eigenmächtig den Automaten stillzulegen, ein Vorwurf im Sinne des § 91 UrhG nicht gemacht werden, wenn es noch am zehnten Tage nach der Zustellung des gerichtlichen Verbotes an sie zu objektiv strafbaren Eingriffen im Sinne des § 91 UrhG mittels dieses Automaten kommt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 150/62
    Entscheidungstext OGH 23.10.1962 11 Os 150/62
    Veröff: RZ 1963,13 = SSt XXXIII/60 = ÖBl 1963,36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0077063

Dokumentnummer

JJR_19621023_OGH0002_0110OS00150_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten