Norm
UrhG §91Rechtssatz
Einer Person, die nur zu einem Viertel Miteigentümerin und nur zu 22 1/2 Prozent an den Einspielergebnissen eines Musikautomaten beteiligt ist, der im Kaffehausbetrieb einer anderen Person Verwendung findet, und die tatsächlich von der Geschäftsführung des Betriebes dieses Automaten im Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen war, kann daraus, daß sie nach Erhalt eines gerichtlichen Benützungsverbotes dieses Automaten, von dem die Geschäftsführer, wie sie weiß, bereits Kenntnis haben, es durch 10 Tage unterläßt, diese Geschäftsführer neuerlich an das Verbot des weiteren Betriebes des Automaten zu erinnern, oder eigenmächtig den Automaten stillzulegen, ein Vorwurf im Sinne des § 91 UrhG nicht gemacht werden, wenn es noch am zehnten Tage nach der Zustellung des gerichtlichen Verbotes an sie zu objektiv strafbaren Eingriffen im Sinne des § 91 UrhG mittels dieses Automaten kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0077063Dokumentnummer
JJR_19621023_OGH0002_0110OS00150_6200000_001