Norm
AngG §23 Abs6 VIRechtssatz
Der Ehegatte der Dienstnehmerin hat als deren gesetzlicher Erbe nur dann Anspruch auf die Abfertigung, wenn er im Zeitpunkt des Todes seiner Frau tatsächlich einen konkreten Unterhaltsanspruch im Sinne des § 44 ABGB (vgl SpR Nr 16 neu) besessen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Ehemann, Gatte, Ableben, Angestellte,Unterhaltspflicht, Anspruchsvoraussetzung, Voraussetzung, Auflösung,Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028716Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009