TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/23 2001/07/0188

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §20 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des FF in V, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 9/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 1. Oktober 2001, Zl. -11-FLG-69/8-2001, betreffend Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (mitbeteiligte Parteien: 1. HK, V, 2. JM, V, 3. IS, V, 4. JT, V und 5. ST, V), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren G erließ die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) mit Bescheid vom 30. Juni 2000 den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Dieser sieht u.a. die Auflassung der öffentlichen Wegparzelle 3/1 der KG G (im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als Weg Nr. 38 bezeichnet) und die Errichtung eines neuen Weges (Weg Nr. 12) vor. Dieser neue Weg Nr. 12 ist mit der Anmerkung "Stichweg (privat)" versehen. Die Längenangabe für den Weg Nr. 12 lautet auf 230 lfm.

Gegen diesen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens signalisierten die mitbeteiligten Parteien ihre Bereitschaft, die Auflösung der öffentlichen Wegparzelle und die Errichtung des neuen Weges Nr. 12 hinzunehmen, wenn der neue Weg Nr. 12 nicht als Privatweg deklariert, sondern zu einem öffentlichen Weg gemacht würde.

Bemühungen der ABB, auf dieser Grundlage eine Lösung zu finden, scheiterten daran, dass der Beschwerdeführer diese Lösung ablehnte.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zu der Frage ein, ob bzw. inwieweit die beabsichtigte Auflassung des Weges Nr. 38 mit den maßgeblichen Zielsetzungen eines Zusammenlegungsverfahrens in Einklang zu bringen sei.

Im Befund seines Gutachtens vom 16. Mai 2001 führte der Amtssachverständige aus, der von der ABB erlassene Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sehe die Auflassung der öffentlichen Wegparzelle Nr. 3/1 (Weg Nr. 38) vor. Im Gegenzug solle ein neuer Stichweg (Weg Nr. 12) als Privatweg für den Beschwerdeführer und eine weitere Partei des Zusammenlegungsverfahrens errichtet werden.

Der öffentliche Weg Nr. 38 mit einer Gesamtlänge von rund 300 lfm führe von der Ortsmitte G Richtung Osten und münde dort in die E Landesstraße. Die Einmündung in die Landesstraße erfolge zwischen zwei Kurven und sei sehr unübersichtlich. Der Zustand des öffentlichen Weges sei mangelhaft, ein durchgehendes Befahren mit Pkw bzw. Lkw sei zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines nicht möglich gewesen. Die Befestigung des Weges sei nur an den Fahrspuren erkennbar, zwischen den Fahrspuren wachse Gras. Ein Befahren des Weges sei praktisch nur mit Traktor und landwirtschaftlichen Maschinen oder Geländefahrzeugen möglich.

Der öffentliche Weg Nr. 38 werde ausschließlich von Grundstücken des Beschwerdeführers umgeben und durchschneide daher einen Teil seines Besitzes. Der Weg führe beginnend von der Ortsmitte an den landwirtschaftlichen Betrieben des Beschwerdeführers und einer weiteren Partei des Zusammenlegungsverfahrens vorbei und verlaufe dann entlang eines Raines. Der Beschwerdeführer habe beim Ortsaugenschein angegeben, dass er im Falle der Auflassung des öffentlichen Weges eine Planierung des Raines anstrebe und sich so wirtschaftliche Vorteile in der Bewirtschaftung seiner Flächen erwarte.

Der neu zu errichtende private Stichweg Nr. 12 würde nördlich des Weges Nr. 38 verlaufen. Er würde nach der geplanten Grundzusammenlegung nach Auskunft des Operationsleiters der ABB gleichzeitig die Grenze zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und einer weiteren Partei des Zusammenlegungsverfahrens darstellen, die Einmündung in die E Landesstraße wäre günstig. Der Beschwerdeführer habe sich für die Variante des Privatweges ausgesprochen, da er im Falle eines öffentlichen Weges mit einem starken Verkehrsaufkommen und, da der Weg an seinem Haus vorbei führe, mit einer Beeinträchtigung seiner Lebensqualität rechne.

Die Mitbeteiligten J und ST bewirtschafteten gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Gesamtflächenausmaß von knapp 18 ha. Rund 6,5 ha würden als Ackerland genutzt, 1,3 ha als Grünland, der Rest entfalle auf Wald. Der Betrieb werde im Nebenerwerb geführt;

Haupteinnahmequelle sei die Mutterkuhhaltung.

Die Mitbeteiligten T hätten angegeben, dass sie im Sinne einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke Nr. 3, 9, 2, 3 (Ackerland) bzw. Nr. 5/1 und 5/2 (Grünland) den öffentlichen Weg Nr. 38 bisher immer benutzt hätten und ihn auch künftig benötigten.

In seinem Gutachten führte der Amtssachverständige aus, die Zahl der von den Mitbeteiligten J und ST zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihrer Grundstücke erforderlichen Fahrten pro Jahr sei neben anderen Faktoren vor allem stark witterungsabhängig und könne bei den gegebenen Feldstückgrößen mit ca. 50 bis 80 angenommen werden (hin und retour). Bei Auflassung des Weges Nr. 38 wären die Mitbeteiligten gezwungen, über die Ortsdurchfahrtsstraße und die E Landesstraße zu ihren Grundstücken zuzufahren. Neben einer erheblich längeren Fahrzeit würde der dadurch entstehende Umweg pro Fahrt ca. 400 m betragen. Weiters würde der angesprochene Umweg weitere Nachteile wie z.B. die Benützung der stärker befahrenen E Landesstraße, Straßenverschmutzung und Reinigung derselben mit sich bringen. Bei Auflassung der Wegparzelle Nr. 38 würde sich für die Mitbeteiligten T ein erheblicher Mehraufwand ergeben, der den erzielbaren Betriebserfolg im Vergleich zur Situation vor Beginn des Zusammenlegungsverfahrens mindern würde. Aus Sicht des Sachverständigen sei die beabsichtigte Auflassung des Weges Nr. 38 nicht mit den maßgeblichen Zielsetzungen einer Zusammenlegung in Einklang zu bringen.

Die übrigen Mitbeteiligten beeinspruchten die Auflösung des öffentlichen Weges Nr. 38 sowie die Errichtung des privaten Stichweges mit der Begründung, dass durch die beabsichtigte Auflassung des öffentlichen Weges die Ortschaft G zu einer Sackgasse würde. In den Berufungen würden keine aus Sicht der Landwirtschaft relevanten Gründe gegen die Auflösung des öffentlichen Weges angeführt. Die Mitbeteiligten K, M und S besäßen auch keine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, für deren Zufahrt sie den öffentlichen Weg Nr. 38 benützen müssten. Aus Sicht der Landwirtschaft liege daher kein zu beurteilender Sachverhalt vor; die Frage des Entstehens einer Ortschaft mit Sackgasse könne nach fachlichen Gesichtspunkten vom landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht beurteilt werden.

Ergänzend sei festzuhalten, dass alle Mitbeteiligten in ihren Berufungen zu erkennen gegeben hätten, dass sie der beabsichtigten Auflösung des öffentlichen Weges Nr. 38 zustimmen würden, wenn der neu zu errichtende Stichweg Nr. 12 nicht als Privatweg, sondern als öffentlicher Weg eingetragen würde. Auch dem Sachverständigen erschiene die Realisierung dieses Variantenvorschlages als das Sinnvollste.

Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens wurde vom Vorsitzenden des Landesagrarsenates und einem weiteren Mitarbeiter dieser Behörde sowie dem Operationsleiter der Erstbehörde ein Ortsaugenschein unter Teilnahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei wurde versucht, eine einvernehmliche Lösung des Problems zu erzielen und die Zustimmung des Beschwerdeführers zu der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Lösung einer Ausweisung des Weges Nr. 12 als öffentlicher Weg zu erreichen.

In der Niederschrift über diesen Ortsaugenschein heißt es, bei Abwägung der Interessenlage für den Beschwerdeführer bekenne sich dieser dazu, dass die Lösung des Problems durch Übertragung des geplanten Weges Nr. 12 in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde V der Interessenlage des Beschwerdeführers wesentlich näher käme, zumal wirtschaftliche und technische Gründe eindeutig für diese Variante sprächen. Der Beschwerdeführer erkläre sich außerstande, zum heutigen Zeitpunkt eine endgültige Zustimmungserklärung zu dieser Vorgangsweise abzugeben. Er sei jedoch bereit, in den nächsten Tagen eine Festlegung zu treffen und davon sowohl die ABB als auch die belangte Behörde in Kenntnis zu setzen. Als Zeitpunkt für diese Willensbekundung werde einvernehmlich der 22. Juni 2001 festgelegt.

Auf dem handschriftlichen Original dieser Niederschrift finden sich drei Unterschriften, wobei nicht erkennbar ist, ob sich darunter auch die des Beschwerdeführers befindet.

Auf der in Maschinschrift übertragenen Niederschrift findet sich der Name des Beschwerdeführers bei den Unterschriften (in Maschinschrift) wieder.

Eine Erklärung im Sinne der Niederschrift vom 6. Juni 2001 gab der Beschwerdeführer in der Folge nicht ab.

Am 1. Oktober 2001 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Beschwerdeführers statt.

In der Niederschrift über diese Verhandlung heißt es, im Anschluss an den Vortrag des Sachverhaltes durch den Berichterstatter habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde V zu Protokoll gegeben, dass sich der Stadtrat in seiner Sitzung vom 12. September 2001 mit der gegenständlichen Angelegenheit befasst und einen einstimmigen Beschluss dahin gefasst habe, an den Gemeinderat einen Antrag zu stellen, demzufolge der öffentliche Weg Nr. 38 (laut Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen der ABB vom 30. Juni 2000) aufgelassen werden solle; dies unter der Voraussetzung, dass der Weg Nr. 12 (Änderungsvorschlag A der ABB ohne Datum) im Zuge der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens G errichtet und in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde V übernommen werden könne. Hierüber habe auch in weiterer Folge der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20. September 2001 einen einstimmigen Beschluss gefasst. Weiters sei vom Bürgermeister noch ausgeführt worden, dass durch die geplante Veränderung der Zufahrtswege im gegenständlichen Bereich eine ausreichende Zufahrt gewährleistet bleibe. Die Situation würde sich dadurch aus der Sicht der Stadtgemeinde V sogar verbessern. Was die Finanzierung dieser Wegebaumaßnahmen anlange, sei von den zuständigen Gremien bereits entsprechende Vorsorge getroffen worden.

Der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft G habe ausgeführt, dass aus seiner Sicht die neue Zufahrtssituation durch die im Gutachten angeregten Veränderungen als optimal bezeichnet werden könnten.

Der Mitbeteiligte K habe festgestellt, dass die im Gutachten angeregte Trassenführung zwar seiner Intention entspreche, er aber in seiner Berufungseingabe von drei verschiedenen Zufahrtsvarianten gesprochen habe. Sollte die in Rede stehende Variante zum Tragen kommen, wäre er damit einverstanden. Die übrigen Mitbeteiligten hätten sich diesen Ausführungen angeschlossen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2001 änderte die belangte Behörde aus Anlass der Berufungen der Mitbeteiligten den erstinstanzlichen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen dahin ab, dass dieser "im Sinne des einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Änderungsvorschlages A der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt modifiziert wird".

Dem angefochtenen Bescheid ist ein Plan (samt Legende) der ABB angeschlossen, auf dem sich die Eintragung "Änderungsvorschlag nach vorliegendem Gutachten eingearbeitet" findet.

Auf diesem Plan ist der Weg Nr. 12 mit einer Länge von 330 gegenüber 230 lfm im erstinstanzlichen Bescheid angegeben. Außerdem fehlt die im erstinstanzlichen Plan enthaltene Anmerkung "Stichweg (privat)".

In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, die Mitbeteiligten hätten sich gegen die (ersatzlose) Auflösung des öffentlichen Weges Nr. 3/1 ausgesprochen. Demgegenüber werde letztlich von sämtlichen Mitbeteiligten signalisiert, dass sie gegen diese Maßnahme keine Einwände hätten, wenn die im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als Weg Nr. 12 bezeichnete Weganlage nicht - wie von Seiten der ABB intendiert - als Privatweg, sondern als öffentlicher Weg hergestellt werden sollte.

Dazu sei zunächst zu bemerken, dass Maßnahmen zur Herstellung bzw. Auflassung öffentlicher Straßen und Wege von der an sich im Sinne des § 98 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes in einem Zusammenlegungsverfahren bestehenden Kompetenzkonzentration ausgeschlossen seien; vielmehr fielen solche Maßnahmen, insoweit sie Gemeindestraßen, Ortschafts- oder Verbindungswege im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 betreffen, in die Kompetenz der zuständigen Gemeinde. Daraus werde deutlich, dass die am gegenständlichen Verfahren beteiligten Agrarbehörden die Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen bei der zuständigen Stadtgemeinde V lediglich anregen bzw. vorschlagen könnten. Dass bezüglich der von der ABB intendierten Änderungen und Auflassungen von im öffentlichen Gut stehenden Weganlagen - damit auch des öffentlichen Weges Nr. 38 - Einvernehmen mit der Stadtgemeinde V hergestellt werden konnte bzw. hergestellt werde, lasse sich in durchaus plausibler Form den Begründungsausführungen des erstinstanzlichen Bescheides entnehmen.

Ungeachtet dessen, dass nach dem Vorgesagten eine zumindest unmittelbare (gemeint wohl: mittelbare) Verletzung subjektivöffentlicher Rechte der Mitbeteiligten durch die agrarbehördlich zwar intendierte, nicht jedoch in deren Zuständigkeit fallende Auflösung des öffentlichen Weges Nr. 3/1 ersichtlich sei, sei "wegen der mit dieser Maßnahme verbundenen Reflexionswirkung auf das gegenständliche Verfahren im Rahmen des Berufungsverfahrens von fachgutachtlicher Seite auch die Variante der allfälligen Übernahme des Weges Nr. 12 in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde V bzw. der Herstellung dieser Weganlage als öffentliche Straße in der zweckentsprechenden Kategorie im Sinne des Kärntner Straßengesetzes evaluiert" worden.

Wie dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 16. Mai 2001 entnommen werden könne, erscheine auch aus der Sicht dieses Sachverständigen die beabsichtigte Auflassung des öffentlichen Weges Nr. 38 ohne entsprechendes Erschließungsäquivalent - zumindest in Bezug auf die in Betracht kommenden Grundstücke der Mitbeteiligten T - mit den maßgeblichen Zielsetzungen der Zusammenlegung nicht vereinbar, sodass letztlich von sachverständiger Seite die Realisierung des in Rede stehenden Vorschlages, nämlich Herstellung der Weganlage Nr. 12 als öffentlicher Weg, als die sinnvollste Lösung gewertet werde. Es sei daher auch im Zuge des Berufungsverfahrens eine Besprechung mit dem erstinstanzlichen Operationsleiter durchgeführt worden, der auch seine Präferenz für die angesprochene Variante habe erkennen lassen. Dem gemäß sei auch vom Operationsleiter ein entsprechender planlicher Änderungsvorschlag ausgearbeitet worden.

Um die - im Übrigen als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG anzusehende - Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit des von den Mitbeteiligten ins Treffen geführten und vom zweitinstanzlichen Amtssachverständigen bzw. der belangten Behörde als bestmögliche Alternative qualifizierten Variantenvorschlages beantworten zu können, sei schließlich dem Bürgermeister der Stadtgemeinde V der Vorschlag zur Herbeiführung der in Betracht kommenden Beschlüsse durch die zuständigen Organe unterbreitet worden.

In Anbetracht des Umstandes, dass nach Aussage des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. Oktober 2001 die in Betracht kommenden Beschlüsse durch den Stadtrat bzw. Gemeinderat bereits gefasst worden seien, habe davon ausgegangen werden können, dass die als Alternative für den aufzulassenden bzw. aufgelassenen öffentlichen Weg Nr. 38 geplante Weganlage Nr. 12 tatsächlich in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde V übernommen bzw. als entsprechende öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes hergestellt werde. Dem gemäß sei die belangte Behörde in ihrer Sitzung am 1. Oktober 2001 letztlich gehalten gewesen, aus Anlass der vorliegenden Berufungen den dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom 30. Juni 2000 im Sinne des vorangesprochenen Änderungsvorschlages des Operationsleiters der ABB zu modifizieren.

Was die Einwendung des Eigentümers von an den Weg Nr. 12 anrainenden Grundstücken bzw. am gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren beteiligten Beschwerdeführers bezüglich einer zu erwartenden hohen Verkehrsfrequenz für den Fall, dass diese Weganlage öffentlich werde, anlange, sei zum Einen zu bemerken, dass eine agrarbehördliche Kompetenz bzw. Ingerenz im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. Auflassung öffentlicher Straßen und Wege nicht gegeben sei. Zum Anderen dürfte auf Grund der Lage bzw. Konfiguration dieser Weganlage und der Tatsache, dass der betroffene Ort G bereits bisher auch anderweitig entsprechend erschlossen sei, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen tatsächlich nicht bzw. nicht in einem Maß eintreten, dass von einer Beeinträchtigung der Lebensqualität des Beschwerdeführers gesprochen werden könne. Im Übrigen sei dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen im zweitinstanzlichen Amtsgutachten vom 16. Mai 2001 verwiesen, wonach der zur Auflassung intendierte öffentliche Weg Nr. 38 ausschließlich von Grundstücken des Beschwerdeführers umgeben werde und daher einen Teil seines Besitzes durchschneide. Der Beschwerdeführer habe beim Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen angegeben, dass er im Falle der Auflassung des öffentlichen Weges eine Planierung des Raines anstrebe und sich so wirtschaftliche Vorteile in der Bewirtschaftung seiner Flächen erwarte. Schließlich sei aus der Niederschrift über den am 6. Juni 2001 vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitarbeiter der belangten Behörde im Beisein des erstinstanzlichen Operationsleiters sowie des Beschwerdeführers durchgeführten Ortsaugenschein ersichtlich, dass bei Abwägung der Interessenlage für den Beschwerdeführer sich dieser dazu bekannt habe, dass die in Rede stehende Bereinigung des Wegeproblems seiner Interessenlage wesentlich näher käme, zumal wirtschaftliche und technische Gründe eindeutig für diese Variante sprächen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Errichtung des Weges Nr. 12 und dessen Übernahme in das öffentliche Gut bringe für den Beschwerdeführer eine Reihe von Nachteilen mit sich. Bei einer solchen Übernahme durch die Stadtgemeinde V würde der Weg sowohl bestens ausgebaut als auch asphaltiert werden. Dies hätte zur Folge, dass sich nahezu der gesamte Verkehr auf dieser Straße abwickeln würde. So würden beispielsweise die Besucher der auf der Parzelle Nr. 5 situierten Buschenschank den Weg Nr. 12 mit ihren Kraftfahrzeugen befahren, um auf die E Landesstraße zu gelangen. Dadurch würde die Parzelle Nr. 9/1 stark entwertet. Dieses Grundstück stelle aber die einzige Möglichkeit für den Beschwerdeführer dar, seinen landwirtschaftlichen Betrieb auszuweiten bzw. den zukünftigen Markterfordernissen anzupassen. Wenn er beispielsweise auf Schweinezucht umstellen müsste, so könnte er einen Schweinestall nur auf Parzelle Nr. 9/1 aufstellen. Würde nun der Weg Nr. 12 als öffentliche Straße über die Parzelle Nr. 9/1 geführt, so wäre infolge des dadurch entstehenden Verkehrslärmes eine Tieraufzucht bzw. -haltung nahezu unmöglich. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf der Parzelle Nr. 5/1 einen Ganzkornsilo mit 1200 t errichtet habe, welcher - vom geplanten Weg Nr. 12 aus gesehen - über den westlichen Teil des Weges Nr. 38, der über die Parzelle Nr. 7 führe, mit Lkw beschickt werde. Sollte nun der Weg Nr. 12 als öffentliche Straße errichtet werden, so würde dies bedeuten, dass der nicht aufgelassene Teil des Weges Nr. 38 ebenfalls intensiv benützt würde, was wiederum zur Folge hätte, dass ein Be- und Entladen des Ganzkornsilos mit Lkw äußerst erschwert würde.

Der Beschwerdeführer sei nie mit der Schaffung eines öffentlichen Weges auf seinen Grundstücken einverstanden gewesen. Vielmehr habe er dieses Modell abgelehnt. Entgegen der Niederschrift vom 6. Juni 2001, welche dem Beschwerdeführer im Übrigen auch vollkommen unbekannt sei, habe er sich nie dazu bekannt, dass die Bereinigung des Wegproblems im Sinne einer Ausweisung des Weges Nr. 12 als öffentlicher Weg seiner Interessenslage wesentlich näher käme.

Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen müsse für die zweckmäßige Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sein oder aber sonst den Zusammenlegungszweck fördern und einer Mehrheit der Parteien dienen. Im angefochtenen Bescheid sei nicht begründet, warum diese Voraussetzungen durch die Errichtung des Weges Nr. 12 und dessen Übernahme in das öffentliche Gut erfüllt sein sollten. Solches hätten auch die Mitbeteiligten in ihren Berufungen nicht behauptet. Sie hätten nämlich hauptsächlich Argumente vorgebracht, die im Zusammenlegungsverfahren von vornherein unberücksichtigt bleiben müssten. Die von den Mitbeteiligten T angeführten Liegenschaften könnten auf Grund ihrer Situierung mit Sicherheit durch den geplanten Weg Nr. 12 weder besser erschlossen noch bewirtschaftet werden. Der Weg diene auch nicht einer Mehrheit der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens.

Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt. In der Verhandlung vor der belangten Behörde sei er - zumindest laut Protokoll - nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden.

Die belangte Behörde habe auch die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten, weil sie für öffentliche Straßen gar nicht zuständig sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der Gegenschrift räumt die belangte Behörde ein, dass die Niederschrift über den Ortsaugenschein vom 6. Juni 2001, (die den Passus enthält, der Beschwerdeführer bekenne sich zu der nun bekämpften Lösung) vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt worden sei.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64/1979 (FLG 1979) sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen) durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen).

Nach § 20 Abs. 2 FLG 1979 ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er - bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes - durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Teil zu befreien. Parteien, deren Beitrag auf Grund ihrer Grundabfindungen unverhältnismäßig hoch wäre (Verkehrswertflächen § 16 Abs. 5 und 6), sind zur Vermeidung von Härten zur Grundaufbringung nur insoweit zu verpflichten, als dies ihrem tatsächlichen Vorteil (§ 22) aus den gemeinsamen Anlagen entspricht.

Nach § 21 Abs. 1 FLG 1979 hat die Agrarbehörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuss der Parteien (§ 8) und die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 98 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid zu erlassen (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen).

Nach § 21 Abs. 2 leg. cit. obliegt die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Agrarbehörde anderer Personen bedienen kann. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn hiedurch eine erhebliche Verzögerung oder eine untragbare Verteuerung eintreten würde.

Nach § 21 Abs. 3 FLG 1979 sind die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neu errichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen. Solche Erhaltungsgemeinschaften können aus dem Kreis der für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Parteien durch Bescheid der Agrarbehörde gebildet werden. Die sich hieraus für die Parteien ergebenden Verpflichtungen sind unter Bedachtnahme auf den Vorteil des Einzelnen festzulegen. Für die Organisation sind die Art der Anlage und der Umfang des Personenkreises maßgebend.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen der ABB nicht berufen. Dies steht allerdings einer Bekämpfung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in jener Form, den dieser durch den Bescheid der belangten Behörde erhielt, nicht entgegen. Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen der ABB sah zwar bereits die Auflassung des öffentlichen Weges Nr. 38 und die Errichtung des Weges Nr. 12 vor, wobei allerdings - und das ist für den Beschwerdeführer entscheidend - letzterer als privater Stichweg ausgewiesen war.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde keine Übertragung des Weges ins öffentliche Gut verfügt, weshalb jener Teil des Beschwerdevorbringens, der auf der Auffassung aufbaut, dass durch den angefochtenen Bescheid der Weg Nr. 12 ins öffentliche Gut übertragen worden sei und sich nur mit den Auswirkungen dieser vermeintlichen Übertragung beschäftigt, ins Leere geht. Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind nach § 21 Abs. 3 FLG auch nicht im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, sondern im Zusammenlegungsplan zu regeln. Wohl aber hat die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Einordnung des Weges Nr. 12 als privater Stichweg aufgehoben und damit eine spätere Übernahme ins öffentliche Gut ermöglicht. Damit wurde der erstinstanzliche Bescheid in einem den Beschwerdeführer betreffenden Teil abgeändert. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Errichtung des Weges Nr. 12 als gemeinsame Anlage zu bekämpfen.

Voraussetzung für eine gemeinsame Anlage ist, dass diese

a) entweder zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig ist oder

b) sonst den Zweck der Zusammenlegung fördert

und einer Mehrheit von Parteien dient.

Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf den Weg Nr. 12 vorliegen, hat die belangte Behörde nicht dargetan. Sie stützt sich auf ein Gutachten, welches bestätigt, dass die Mitbeteiligten T bei Auflassung des Weges Nr. 38 den Weg Nr. 12 brauchen.

Abgesehen davon, dass aus dem Akt nicht ersichtlich ist, dass dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen, bestätigt dieses Gutachten nur, dass der Weg für eine Partei (T) bei Auflassung des Weges Nr. 38 erforderlich ist. Damit ist aber für die Frage, ob dieser Weg die Voraussetzungen des § 20 FLG 1979 für eine gemeinsame Anlage aufweist, nichts gewonnen.

Das Gutachten des Amtssachverständigen bezieht sich hinsichtlich der Mitbeteiligten T auf die derzeitigen Bewirtschaftungs- und Eigentumsverhältnisse. § 20 Abs. 1 FLG 1979 stellt aber auf die zweckmäßige Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke ab. Der Umstand, dass der Weg für die Bewirtschaftung der Grundstücke der Mitbeteiligten T im Ist-Zustand erforderlich ist, besagt nichts darüber, ob der Weg auch für Abfindungsgrundstücke notwendig ist, können sich doch im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens die Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse und damit auch die Wegenotwendigkeiten entscheidend ändern.

Das Gutachten des Amtssachverständigen bestätigt die Notwendigkeit des Weges Nr. 12 auch nur für den Fall, dass der Weg Nr. 38 aufgelassen wird. Im Befund führt der Gutachter lediglich an, dass der Weg Mängel aufweist, ob diese Mängel aber so gravierend sind, dass sie zur Unbrauchbarkeit des Weges Nr. 38 und zur Erforderlichkeit des Weges Nr. 12 führen, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.

Schließlich fehlt auch eine Aussage darüber, ob der Weg Nr. 12 (direkt oder indirekt) einer Mehrheit von Parteien dient.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z.3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Der Beschwerdeführer hat einen Schriftsatzaufwand in Höhe von S 22.500,-- und dazu 20% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

§ 1 Z. 1 der Pauschalierungsverordnung sieht jedoch lediglich

einen Schriftsatzaufwand von EUR 908,-- vor. In diesem Schriftsatzaufwand ist auch bereits die Mehrwertsteuer enthalten. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2002

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070188.X00

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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