Norm
VersVG §61Rechtssatz
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer nach durchwachter Nacht (nach insgesamt zwanzig stündigem Wachsein) seinen Wagen mit 100 km/h fährt und trotz gerader Straße (Bundesstraße 1) bei guter Sicht ohne Gegenverkehr einen Randstein streift, so daß der Wagen in das anschließende Feld abkommt und sich überschlägt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0080497Dokumentnummer
JJR_19621024_OGH0002_0070OB00219_6200000_001