Norm
ZPO §208 ff CRechtssatz
Urteilsgrundlagen sind niemals die Verhandlungsprotokolle allein, sondern alle Vorgänge in der mündlichen Verhandlung. Stellt sich bei der Urteilsfällung heraus, daß die Protokollierung solcher Vorgänge unterblieben ist, so hat sie der Richter bei der Urteilsfällung dennoch zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0037351Dokumentnummer
JJR_19621025_OGH0002_0050OB00260_6200000_001