Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Zwar ist das Recht zum Gewerbebetrieb im Sinne des § 56 Abs 4 und Abs 5 GewO mit dem Rechte am Unternehmen nicht wesensgleich, doch liegt in der Annahme, der Idealwert seines Kaminfegerunternehmens erschöpfe sich im konkreten Fall in der Konzession und sei nicht in das Inventar aufzunehmen, keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099168Dokumentnummer
JJR_19621025_OGH0002_0050OB00253_6200000_001