RS OGH 1962/10/30 8Ob325/62, 5Ob336/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1962
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Norm

ZPO §228 A1
ZPO §406 Aa

Rechtssatz

Kann der Feststellungskläger noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung wegen inzwischen eingetretener Fälligkeit der Leistung das Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren umändern, dann fehlt es für die Feststellungsklage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt am rechtlichen Interesse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038868

Dokumentnummer

JJR_19621030_OGH0002_0080OB00325_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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