Norm
ZPO §228 A1Rechtssatz
Kann der Feststellungskläger noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung wegen inzwischen eingetretener Fälligkeit der Leistung das Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren umändern, dann fehlt es für die Feststellungsklage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt am rechtlichen Interesse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038868Dokumentnummer
JJR_19621030_OGH0002_0080OB00325_6200000_001