Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Eine Regel des Völkerrechts, nach der in inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Falle ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. Für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts ausgeschlossen.
RS U BVerfG (D) 1962/10/30 2 BvM 1/60 Veröff: MDR 1963,193
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0104567Dokumentnummer
JJR_19621030_AUSL000_002BVM00001_6000000_001