RS OGH 1962/10/30 2BvM1/60

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Veröffentlicht am 30.10.1962
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Norm

B-VG Art9
EGJN ArtIX

Rechtssatz

Eine Regel des Völkerrechts, nach der in inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Falle ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. Für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts ausgeschlossen.

RS U BVerfG (D) 1962/10/30 2 BvM 1/60 Veröff: MDR 1963,193

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0104567

Dokumentnummer

JJR_19621030_AUSL000_002BVM00001_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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