Norm
ABGB §364c B1Rechtssatz
Bei der Auslegung des § 364c ABGB kommt es nur auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot Belasteten und Begünstigten an (Verschwägerte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0011957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013