Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Unterhaltsschaden beginnt auch dann mit dem Tode des Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um den Unterhalt eines erzeugten, aber noch nicht geborenen Kindes handelt. Veröff: VersR 1963,63
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103076Dokumentnummer
JJR_19621106_AUSL000_0060ZR00022_6200000_001