Norm
EO §78Rechtssatz
Der Beschluß, mit dem das Rekursgericht die zur Sicherung des Eventualbegehrens des Klägers erlassene einstweilige Verfügung aufhebt und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag des Klägers - unter Berücksichtigung des bisher unerledigt gebliebenen Antrages auf Sicherung des Hauptbegehrens - aufträgt, kann nur im Fall eines Rechtskraftvorbehaltes angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002448Dokumentnummer
JJR_19621106_OGH0002_0040OB00340_6200000_001