Norm
GBG §104 Abs3Rechtssatz
Der Fall einer Berichtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nur dann gegeben, wenn die Eintragung mit dem Inhalt des richterlichen Beschlusses nicht übereinstimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0060702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021