Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
Der Halter des beschädigten Kraftfahrzeuges haftet auch dann für das Verschulden seines Betriebsgehilfen, wenn der klagsgegenständliche Schaden am Kraftfahrzeug dadurch entstand, daß der Betriebsgehilfe die Lenkung des Kraftwagens einem Dritten überließ, von dem er erkennen konnte, daß er infolge seiner Alkoholisierung hiezu nicht geeignet ist, und dieser Dritte mit dem Kraftwagen gegen eine Hausmauer fuhr. In einem solchen Fall wird der § 1302 ABGB modifiziert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0026798Dokumentnummer
JJR_19621108_OGH0002_0020OB00276_6200000_001