Norm
GmbHG §2Rechtssatz
Die im Werden begriffene GmbH ist keine Gesellschaft des BGB, sondern ein im wesentlichen nach GmbH-Recht zu behandelndes Rechtsgebilde; sie ist passiv parteifähig. Das gilt auch, wenn die werdende GmbH, ohne eingetragen worden zu sein, in das Liquidationsstadium tritt.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0104319Dokumentnummer
JJR_19621108_AUSL000_002AZR00011_6200000_001