RS OGH 1962/11/8 2AZR11/62

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Veröffentlicht am 08.11.1962
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Norm

GmbHG §2

Rechtssatz

Die im Werden begriffene GmbH ist keine Gesellschaft des BGB, sondern ein im wesentlichen nach GmbH-Recht zu behandelndes Rechtsgebilde; sie ist passiv parteifähig. Das gilt auch, wenn die werdende GmbH, ohne eingetragen worden zu sein, in das Liquidationsstadium tritt.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0104319

Dokumentnummer

JJR_19621108_AUSL000_002AZR00011_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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