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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §36 Abs6 idF 1996/201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des WB in Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser Franz-Ring 13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. März 1999, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-1886, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 23 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 6, 79 Abs. 28 und 18 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ab dem 8. Juni 1998 im Ausmaß von S 266,40 täglich zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe seit 7. April 1994 - d.h. länger als sechs Monate - die Notstandshilfe im Ausmaß von zuletzt (ab 1. Jänner 1998) S 266,40 täglich. Diese Notstandshilfe schließe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes ab dem 18. November 1993 in der Dauer von 20 Wochen an. Die Berechnung der Bezugsdauer dieses Arbeitslosengeldes sei in § 18 AlVG geregelt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei am 18. November 1993 geltend gemacht worden. Innerhalb von 5 Jahren vor Geltendmachung lägen im Fall des Beschwerdeführers 492 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung, innerhalb von 10 Jahren vor Geltendmachung 762 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung und innerhalb von 15 Jahren vor Geltendmachung lägen 1.017 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung. Der Beschwerdeführer erfülle daher keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer höheren Bezugsdauer als 20 Wochen. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. November 1997 sei bereits festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab 9. Juni 1997 in Höhe des damals gültigen Ausgleichszulagenrichtsatzes - sohin in Höhe von S 262,90 täglich - zustehe.
Auf Grund eines neuerlichen Notstandshilfeantrages des Beschwerdeführers vom 28. Mai 1998 sei ihm die Notstandshilfe ab dem 8. Juni 1998 zuerkannt worden. Es sei daher die mit 1. Mai 1996 in Kraft getretene Bestimmung des § 36 Abs. 6 AlVG zur Anwendung gelangt. Demnach dürfe der Grundbetrag der Notstandshilfe im Fall des Beschwerdeführers mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden. Der Ausgleichszulagenrichtsatz betrage für das Jahr 1998 monatlich S 7.992,-- das seien S 266,40 täglich. Auch bei Gewährung der Notstandshilfe als Bevorschussung einer Leistung aus der Pensionsversicherung dürfe gemäß § 23 Abs. 4 AlVG die Vorschussleistung die Höhe der gebührenden Notstandshilfe nicht übersteigen. Der vom Beschwerdeführer geforderten Bemessung "anhand vorhandener Berechnungen der Pensionsversicherungsanstalt" könne jedenfalls nicht gefolgt werden, weil er zuletzt am 23. März 1998 einen neuerlichen Pensionsantrag gestellt habe und somit auch der allfällige Pensionsanspruch einer neuen Beurteilung zu unterziehen sei. Die Familienzuschläge für die beiden Kinder seien grundsätzlich der Gattin des Beschwerdeführers zugesprochen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung im dortigen Verfahren geprüft worden. Gemäß § 20 Abs. 3 AlVG könnten Familienzuschläge für eine zuschlagsberechtigte Person nur einmal gewährt werden. Bei der Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe sei gemäß § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 6 AlVG vorzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 20 Abs. 3 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, i.d.F. BGBl. I Nr. 139/1997, lautet:
"§ 20. (3) Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der Familienzuschlag nur einmal zu gewähren. Tragen mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag jenem Arbeitslosen, in dessen Haushalt die zuschlagsberechtigte Person wohnt, bzw. jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte Person überwiegend betreut."
§ 23 Abs. 1 und 4 AlVG i.d.F. BGBl. I Nr. 47/1997 lauten:
"Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit, einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistung vorschussweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. ....
(4) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der gebührenden Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die durchschnittliche Höhe der Leistungen nach Abs. 1 Z. 1 bzw. der Leistungen nach Abs. 1 Z. 2 nicht übersteigen. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger seien wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z. 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z. 3 gestellt hat."
§ 36 Abs. 6 AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 lautet (auszugsweise):
"Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennung auf Notstandshilfe bzw. Verlängerung der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; ..."
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, er sei auf Grund der gesetzlichen Bestimmung zum Bezug von Notstandshilfe in Höhe des Höchstsatzes der Arbeitslosenversicherung von S 433,-- täglich zusätzlich der Familienbeihilfe berechtigt. In Verkennung der Rechtslage, insbesondere des § 36 Abs. 6 AlVG, habe die belangte Behörde ihm jedoch nur die Notstandshilfe in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG zuerkannt. Weiters habe ihm die belangte Behörde zu Unrecht nicht die Familienzuschläge für seine beiden Kinder angerechnet. Der angefochtene Bescheid treffe keine Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Gewährung des Familienzuschlages an seine Gattin, so dass diesbezüglich ein wesentlicher Begründungs- und somit Verfahrensmangel, "der an der tatsächlichen Gegebenheit vorbeigeht", vorliege.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. März 1999 wurde über den (neuerlichen) Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe abgesprochen. § 36 Abs. 6 AlVG - in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996, nach § 79 Abs. 28 leg.cit. in Kraft getreten mit 1. Mai 1996 und gültig für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1996 liegt - bestimmt unter anderem, dass der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung, wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden darf. Dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers an einen Bezug von Arbeitslosengeld in der Dauer von 20 Wochen nach § 18 Abs. 1 erster Satz anschließt, ist unbestritten. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde auf (wiederholten) Antrag des Beschwerdeführers den Betrag der Notstandshilfe fest. Die Festsetzung erfolgte unzweifelhaft nach dem 1. Mai 1996. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte § 36 Abs. 6 AlVG verkannt, trifft daher nicht zu. Dass die belangte Behörde die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes falsch angenommen habe, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers trifft der angefochtene Bescheid auch hinreichend deutlich Feststellungen über die Gewährung der Familienzuschläge für die beiden Kinder, nämlich in der Weise, dass sie der Ehefrau des Beschwerdeführers zugesprochen wurden, was auch der Aktenlage entspricht und vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht durch konkretes gegenteiliges Vorbringen widerlegt wird. Gemäß § 20 Abs. 3 AlVG können Familienzuschläge für eine zuschlagsberechtigte Person, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, nur einmal gewährt werden, weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermag.
Da die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030304.X00Im RIS seit
19.07.2002